AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: April 2026

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung sowie alle zukünftigen Geschäfte zwischen der InnoSolv GmbH (im nachfolgenden „InnoSolv“) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

(3) Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Leistungen

(1) Gegenstand der InnoSolv GmbH ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Social Recruiting, digitale Personalgewinnung, Performance Marketing für Stellenanzeigen, Employer Branding sowie die Beratung und Umsetzung von Maßnahmen zur Mitarbeitergewinnung über digitale Kanäle. Ferner die Konzeption, Gestaltung und Optimierung von Karriereseiten, Landingpages, Werbeanzeigen und multimedialen Inhalten im Rahmen der Personalgewinnung. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet InnoSolv nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs im Sinne einer Einstellung, sondern die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Recruiting-Kampagne.

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere:

  • die rechtzeitige Bereitstellung von Bildmaterial, Stellenanzeigen, Unternehmensinformationen und Kampagnenmaterial;
  • die Teilnahme am Kick-Off-Call innerhalb des vereinbarten Zeitraums;
  • die Rückmeldung auf übermittelte Bewerber innerhalb von 24 Stunden nach Zustellung;
  • die eigenständige und fristgerechte Bereitstellung des vereinbarten Werbebudgets.

(3) Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch InnoSolv, bleibt der Vergütungsanspruch von InnoSolv unberührt. Die Leistungspflicht von InnoSolv ruht in diesem Fall bis zur Nachholung der Mitwirkung durch den Kunden.

(4) InnoSolv ist berechtigt, andere Unternehmen (Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und andere Dritte) mit der Durchführung von Aufträgen oder Teilen von Aufträgen zu betrauen. Gläubiger des Vergütungsanspruchs bleibt in diesem Fall InnoSolv.

(5) In Bezug auf die von InnoSolv zu erbringenden Dienstleistungen steht InnoSolv gegenüber dem Kunden ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der technischen und kreativen Umsetzung der vereinbarten Kampagnen nach § 315 BGB zu. Das Leistungsbestimmungsrecht bezieht sich nicht auf den vereinbarten Leistungsumfang insgesamt.

(6) Sofern für Werbekampagnen ein Budget erforderlich ist, ist dieses nicht in der Vergütung von InnoSolv inkludiert, sondern vom Kunden separat zur Verfügung zu stellen. Die Höhe wird im Kick-Off-Call gemeinsam abgestimmt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme kann mündlich, schriftlich, per E-Mail, durch digitale Bestätigung (z. B. Klick auf den Auftragsbestätigungs-Link) oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Eine bestimmte Form ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich.

(2) Als konkludente Annahme des Angebots gelten insbesondere:

  • das Ausfüllen und Einreichen des SEPA-Lastschriftmandats;
  • die Bestätigung des Kick-Off-Termins (z. B. per Calendly, E-Mail oder Kalendereinladung);
  • die Bereitstellung von Kampagnenmaterial (Fotos, Videos, Stellenanzeigen, Fragebogen);
  • die aktive Teilnahme an der Projektkommunikation (z. B. WhatsApp-Projektgruppe) nach Erhalt der Auftragsbestätigung.

(3) InnoSolv ist berechtigt, das durch die Bestellung abgegebene Angebot innerhalb von 14 Tagen anzunehmen.

§ 3a Dokumentation von Gesprächen

(1) InnoSolv ist berechtigt, Verkaufs- und Beratungsgespräche zu dokumentieren, insbesondere durch den Einsatz KI-gestützter Notiztools (z. B. Notetaker im Videocall). Die Dokumentation ist für den Kunden durch den sichtbaren Einsatz des Notiztools (z. B. Teilnehmer im Videocall) erkennbar.

(2) Die Dokumentation dient ausschließlich der Vertragsabwicklung, der internen Qualitätssicherung und dem Nachweis getroffener Vereinbarungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, dies ist zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche erforderlich.

(3) Widerspricht der Kunde der Dokumentation, wird keine Aufzeichnung erstellt. Der Widerspruch ist dem Gesprächspartner mitzuteilen.

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Die Leistungen von InnoSolv unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Soweit eine vereinbarte Leistung dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist (insbesondere Konzeption und Gestaltung von Karriereseiten, Landingpages, Videoproduktionen), gelten in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2–8.

(2) InnoSolv kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. InnoSolv kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber InnoSolv nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

(5) Die von InnoSolv in Typenlisten, Prospekten, Druckschriften und auf der Internetseite gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar.

(6) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist InnoSolv verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von InnoSolv zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern sie zwei Zeitstunden überschreiten.

(7) InnoSolv ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern.

(8) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von InnoSolv angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird.

(2) Die Bezahlung der Leistungen von InnoSolv erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung ist grundsätzlich bei Vertragsschluss fällig, es sei denn, das Angebot von InnoSolv ist anders lautend.

(3) Eine InnoSolv erteilte (SEPA-)Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(4) InnoSolv stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus.

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an InnoSolv zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§ 6 Bewerber-Garantie

(1) Garantieumfang: Die InnoSolv GmbH garantiert die Lieferung einer im jeweiligen Angebot festgelegten Anzahl passender Bewerber (nachfolgend „Garantie“). Passende Bewerber werden wie folgt definiert: Es handelt sich um Kandidaten, die ihr ausdrückliches Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet haben. Die Kriterien für die Passung richten sich nach den vom Kunden ausgefüllten Fragebogen angegebenen Anforderungen. Eine Sortierung oder Selektion nach diskriminierenden Kriterien erfolgt nicht, da die InnoSolv GmbH die geltenden Antidiskriminierungsgesetze einhält.

(2) Pflichten des Kunden: Der Kunde verpflichtet sich, jeden übermittelten Bewerber innerhalb von 24 Stunden nach der Zustellung zu kontaktieren. Versäumt der Kunde diese Frist, kann dies dazu führen, dass ein Bewerber sein Interesse verliert und dadurch die Garantie beeinträchtigt wird. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung der InnoSolv GmbH, den betreffenden Bewerber weiterhin als passend zu betrachten. Lehnt der Kunde mehr als 50 % der gelieferten, den Fragebogenkriterien entsprechenden Bewerber ohne sachlichen Grund ab, entfällt der Garantieanspruch.

(3) Nichterfüllung der Garantie: Sollte die InnoSolv GmbH die im Angebot vereinbarte Garantie nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums erfüllen, verpflichtet sich die InnoSolv GmbH, die Dienstleistung für den Kunden kostenlos weiter zu erbringen, bis die Garantie vollständig erfüllt ist, maximal jedoch für die doppelte Dauer der ursprünglichen Kampagnenlaufzeit. Der Kunde trägt weiterhin die Kosten für das für die Kampagne notwendige Werbebudget eigenständig und fristgerecht.

(4) Bedingungen der Garantie: Die Garantie gilt ausschließlich unter den folgenden Bedingungen:

  • Der Kunde stellt der InnoSolv GmbH rechtzeitig und vollständig alle notwendigen Informationen und Unterlagen, insbesondere den ausgefüllten Fragebogen, zur Verfügung.
  • Änderungen des Stellenprofils, die nach Kampagnenstart vorgenommen werden und die Zielgruppe wesentlich beeinflussen, führen zu einem Ausschluss der Garantie.

(5) Haftungsausschluss: Die InnoSolv GmbH garantiert lediglich die im Angebot vereinbarte Anzahl an passenden Bewerbern, übernimmt jedoch keine Haftung oder Gewähr für die tatsächliche Einstellung, Eignung oder spätere Arbeitsleistung der Bewerber. Jegliche darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 6a Nachbesetzungsgarantie

(1) Sofern im individuellen Angebot vereinbart, gewährt die InnoSolv GmbH eine einmalige, kostenfreie Nachbesetzung für die konkret bezeichnete Position, wenn das Arbeitsverhältnis des vermittelten Bewerbers innerhalb von sechs (6) Monaten ab Beginn der Probezeit endet. Der Kündigungsgrund ist nicht relevant.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, InnoSolv das Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Kenntnis in Textform mitzuteilen und eine Kopie der Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beizufügen.

(3) Die Nachbesetzung erfolgt unter den gleichen Konditionen wie die ursprüngliche Kampagne. Das für die Nachbesetzungskampagne erforderliche Werbebudget trägt der Kunde.

(4) Die Nachbesetzungsgarantie entfällt, wenn:

  • der Kunde die Meldefrist nach Abs. 2 nicht einhält;
  • das Stellenprofil gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung wesentlich verändert wurde;
  • der Kunde die Position zwischenzeitlich anderweitig besetzt hat;
  • der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 6 Abs. 2 wiederholt nicht nachgekommen ist.

(5) Die Nachbesetzungsgarantie gilt ausschließlich für die im jeweiligen Angebot konkret bezeichneten Positionen und ist nicht auf andere Stellen übertragbar. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung besteht nicht.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von InnoSolv erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von InnoSolv für den Kunden erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die InnoSolv nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an InnoSolv über.

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Kontingente, Verlängerung, Kündigung

(1) Die gebuchten Kontingente (Suchaufträge, Bewerber-Pakete) sind innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Vertragsschluss abzurufen. Nicht abgerufene Kontingente verfallen nach Ablauf dieser Frist ersatzlos. Noch nicht vollständig bezahlte Kontingente sind unabhängig vom Abruf zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.

(2) Nach Anbruch des letzten gebuchten Kontingents bzw. Suchauftrags verlängert sich die Zusammenarbeit automatisch zu den gleichen Konditionen (Menge und Preis) um ein weiteres Kontingent gleichen Umfangs, sofern der Kunde nicht spätestens eine (1) Woche vor Anbruch des letzten Kontingents in Textform kündigt.

(3) Sofern im individuellen Vertrag eine abweichende Verlängerungsregelung getroffen wurde, geht diese Abs. 2 vor.

(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail ausreichend).

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

§ 10 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch InnoSolv beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei InnoSolv eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei InnoSolv vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht mit Vertragsschluss und ist unabhängig davon, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Verzögert oder verweigert der Kunde den Kick-Off-Call oder die Bereitstellung der vereinbarten Unterlagen, bleibt der volle Vergütungsanspruch von InnoSolv bestehen.

(3) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält InnoSolv sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(4) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber InnoSolv in Verzug, ist InnoSolv berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. InnoSolv wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadenersatz geltend zu machen.

§ 11 Plattformrisiken

(1) InnoSolv weist darauf hin, dass Drittanbieter wie Meta (Facebook, Instagram), Google, TikTok und andere Werbeplattformen jederzeit berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen einzustellen, zu beschränken oder Werbekonten zu sperren. InnoSolv ist für ein solches Verhalten nicht verantwortlich.

(2) Im Falle einer Sperrung oder Einschränkung durch Drittanbieter verlängert sich die Kampagnenlaufzeit um die Dauer der Einschränkung. Eine Minderung der Vergütung ist ausgeschlossen. InnoSolv wird den Kunden unverzüglich informieren und, soweit möglich, auf alternative Kanäle ausweichen.

§ 12 Erfüllung

(1) InnoSolv wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. InnoSolv ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass InnoSolv bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet.

(3) Ist InnoSolv gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von InnoSolv unberührt.

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies umfasst insbesondere Geschäftszahlen, Personalinformationen, Gehälter, Kundenlisten, Kampagnen-Strategien und technische Details.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind, dem Empfänger bereits vor der Zusammenarbeit bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

§ 14 Kandidatenschutz

(1) Vermittelte Bewerber dürfen vom Kunden ausschließlich für die im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbarte Position eingesetzt werden. Eine Weitervermittlung an Drittunternehmen (auch verbundene Unternehmen) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von InnoSolv nicht gestattet.

(2) Verstößt der Kunde gegen Abs. 1, ist er verpflichtet, InnoSolv eine Vermittlungspauschale in Höhe der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme pro weitergegebenem Kandidaten zu zahlen.

§ 15 Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass InnoSolv überlassene Arbeitsmaterialien (z. B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt InnoSolv insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 16 Haftung

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet InnoSolv unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. InnoSolv haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet), soweit für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(2) Die Haftung von InnoSolv für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist der Höhe nach begrenzt auf die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Nettovergütung.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(4) Ist die Haftung von InnoSolv ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von durchgeführten Projektmaßnahmen trägt der Kunde. InnoSolv prüft Anzeigen auf offensichtliche Verstöße gegen das AGG, übernimmt jedoch keine Rechtsberatung. Die finale Freigabe der Kampagneninhalte obliegt dem Kunden.

§ 17 Datenschutz

(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an InnoSolv die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Bewerberdaten im Auftrag des Kunden schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV ist als Anlage Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Die InnoSolv GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass sie ausschließlich als Vermittler zwischen Bewerbern und Kunden sowie als Dienstleister im Bereich der Personalgewinnung agiert. Die Verantwortung für die datenschutzkonforme Verarbeitung und Nutzung der über die Kampagnen generierten Bewerberdaten liegt vollständig beim Kunden.

(4) Jegliche Haftung der InnoSolv GmbH im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verstößen des Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 18 Werberecht und Referenzen

(1) InnoSolv ist berechtigt, den Kunden namentlich und mit Logo als Referenz zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Darstellung auf der Webseite von InnoSolv, in sozialen Medien (z. B. Instagram, LinkedIn, Facebook), auf Messen, Branchenveranstaltungen, in Präsentationen, auf Plakaten, Flyern und sonstigen Werbematerialien.

(2) Möchte der Kunde die Nutzung als Referenz einschränken oder untersagen, hat er dies in Textform gegenüber InnoSolv zu erklären. Die Erklärung muss konkret angeben, für welches Medium bzw. welchen Kanal die Nutzung untersagt wird. InnoSolv wird die Referenz innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen aus dem betreffenden Medium entfernen.

(3) Ohne eine solche schriftliche Erklärung des Kunden steht InnoSolv das Werberecht nach Abs. 1 uneingeschränkt zu. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

(4) Auf erstes Anfordern entfernen die Parteien abgegebene Bewertungen und Kommentare übereinander dauerhaft, sofern diese unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist InnoSolv daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu klagen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.

 

InnoSolv GmbH – Bodenseestr. 29 – 81241 München

HRB 285045 – Amtsgericht München – www.innosolv.de