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AGB

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte soweit es sich um solche
gleicher Art handelt.

§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung sowie alle zukünftigen Geschäfte zwischen der InnoSolv GmbH (im
nachfolgenden „InnoSolv“) und dem Kunde gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrem Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Fassung. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine
Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder
widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Im
Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Geschäftsbedingungen

§ 2 Leistungen

(1) Gegenstand der InnoSolv GmbH ist der Im- und Export und der Handel sowohl stationär als
auch über Onlineplattformen mit zugelassenen fertiggestellten Waren, Textilien und Software
sowie das Vermittlungsgeschäft von Waren. Ferner die Beratung, Planung Konzeption und
Optimierung von Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen sowie digitalen und multimedialen
Beiträgen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet InnoSolv nicht die Erbringung eines
konkreten Erfolgs.

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß
auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert
damit die Leistungserbringung durch InnoSolv, bleibt der Vergütungsanspruch von InnoSolv
unberührt.

(3) In Bezug auf die von InnoSolv zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht
InnoSolv in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(4) InnoSolv ist berechtigt, andere Unternehmen (Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und andere
Dritte) mit der Durchführung von Aufträgen oder Teilen von Aufträgen zu betrauen. Gläubiger des
Vergütungsanspruchs bleibt in diesem Fällen InnoSolv.

(5) InnoSolv weist darauf hin, dass Drittanbieter wie Facebook jederzeit berechtigt sind,
Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen einzustellen oder zu stoppen. InnoSolv ist für ein
solches Verhalten nicht verantwortlich.

(6) Sofern für Werbekampagnen ein Budget erforderlich ist, ist dieses nicht in der Vergütung von
InnoSolv inkludiert, sondern vom Kunden separat zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Vertragsschluss zwischen InnoSolv und dem Kunden kann fernmündlich oder schriftlich
erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch InnoSolv
zustande. Preisauszeichnungen im Online-Shop stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
InnoSolv ist berechtigt das durch die Bestellung abgegebene Angebot innerhalb von 14 Tagen
unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Der Eingang und die Annahme der
Bestellung werden dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bestätigt.

(2) Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von der InnoSolv eine
Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Die Leistungen von der InnoSolv unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern
eine vereinbarte Leistung dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten
nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-11.

(2) InnoSolv kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme
der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine
Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die
Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten
Anforderungen erfüllen.

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären.
InnoSolv kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme
auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber InnoSolv
nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein
Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und InnoSolv überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt
beim Kunden.

(5) Die von InnoSolv in Typenlisten, Prospekten, Druckschriften und auf der Internetseite
gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar.

(6) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist InnoSolv verpflichtet und
berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von InnoSolv zur
Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern sie zwei Zeitstunden
überschreiten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme
festgestellt werden.

(7) InnoSolv ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer
angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende
Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten, Absatz (6) gilt entsprechend. Unerhebliche
Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

(8) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines
Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und
Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die
angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der
angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird
InnoSolv dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(9) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von InnoSolv gilt auch dann als abgenommen, wenn der
Kunde sich auf Aufforderung von InnoSolv hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht
binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.

(10) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nicht.

(11) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht
erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf
Rückforderung von Teilen der Vergütung.

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von InnoSolv angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die
mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese
erhoben wird.

(2) Die Bezahlung der Leistungen von InnoSolv erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die
Vergütung der Dienste von InnoSolv ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei
denn, das Angebot von InnoSolv ist anders lautend. Eine InnoSolv erteilte (SEPA-)
Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(3) InnoSolv stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend)
ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden
können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen
drei Werktagen nach Rückbuchung an InnoSolv zu überweisen und die durch die Rückbuchung
veranlassten Kosten zu übernehmen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils
andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist.
Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von InnoSolv erstellten und zur
Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im
Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon,
die von InnoSolv für den Kunden erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente,
Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow,
Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische)
Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation,
Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange
Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als
Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die InnoSolv nach dem
Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich
anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an
InnoSolv über.

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene
Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

§ 7 Zurückbehaltungsrecht

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Kündigung, Laufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit wird von den Parteien individuell im Hauptvertrag bestimmt.

(2) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

§ 9 Verzug/außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch InnoSolv beginnen nicht, bevor der
Rechnungsbetrag bei InnoSolv eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die
Dienstleistungen notwendigen Daten bei InnoSolv vollständig vorliegen beziehungsweise die
notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält InnoSolv sich vor, weitere Leistungen
bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber
InnoSolv in Verzug, ist InnoSolv berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die
Leistungen einzustellen. InnoSolv wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen
Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

§ 10 Erfüllung

(1) InnoSolv wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt
durchführen. InnoSolv ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass InnoSolv bis auf anderslautende und explizit schriftliche
Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks
schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird InnoSolv innerhalb einer angemessenen Frist
Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.

(3) Ist InnoSolv gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die
Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von InnoSolv
unberührt.

§ 11 Verhalten und Rücksichtnahme

(1) InnoSolv und der Kunde geben Bewertungen (Sterne, Kommentare) übereinander innerhalb
sozialer Medien (z.B. Google My Business) im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes
Anfordern entfernen die Parteien abgegebene Bewertungen und Kommentare übereinander
dauerhaft. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags zwischen InnoSolv und dem Kunden.

(2) Sofern der Kunde an Communities und Gruppen von InnoSolv (z.B. auf Facebook) teilnimmt,
ist er verpflichtet, dort die Interessen von InnoSolv zu wahren. InnoSolv ist berechtigt, den Kunden
von der Teilnahme an Communities und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen,
sollte der Kunde (zum Beispiel durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen von
InnoSolv verletzen oder beeinträchtigen.

§ 12 Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass InnoSolv überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von
Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen
vorliegen. Der Kunde stellt InnoSolv insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 13 Haftung

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet InnoSolv unbeschränkt, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. InnoSolv haftet auch für die
leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten. Deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet), soweit für die Verletzung von Kardinalpflichten
(Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der
vorstehenden Pflichten haftet InnoSolv nicht.

(2) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Ist die Haftung von InnoSolv ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die
persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von durchgeführten Projektmaßnahmen trägt der
Kunde. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Werbemaßnahmen oder andere Aufträge gegen
die Vorschriften des Wettbewerbrechts, des Urheberrechts und der speziellen
Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist InnoSolv verpflichtet, auf rechtliche Risiken
hinzuweisen, sofern diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt InnoSolv von
Ansprüchen Dritter frei, wenn InnoSolv nach Mitteilung von Bedenken im Hinblick auf die
Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an InnoSolv die
Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) einzuhalten.

(2) Sofern InnoSolv für den Kunden Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird
darüber eine separat zu vergütende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen.

§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist InnoSolv daneben berechtigt, auch am allgemeinen
Gerichtsstand des Nutzers zu klagen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden
und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
Nutzungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den
Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten
kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

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