AGB

Stand: 23. September 2026

InnoSolv GmbH
Bodenseestraße 29
81241 München
Amtsgericht München, HRB 285045
Kontakt: kontakt@innosolv.de

§ 1 Geltung und Vorrang

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Personalgewinnung, Recruiting, Marketing und ergänzende Leistungen der InnoSolv GmbH („InnoSolv“), auch unter den Marken BewerberWerk, AnfragenWerk und Glanz Jobs. Vertragspartner ist immer die InnoSolv GmbH.

(2) InnoSolv schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Vertragsgrundlage sind das angenommene Angebot und diese AGB. Weicht das Angebot von diesen AGB ab, gilt das Angebot. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen beiden vor.

(4) Es gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung. Spätere Änderungen dieser AGB gelten für laufende Verträge nur mit Zustimmung des Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn InnoSolv ihnen ausdrücklich zustimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande. Die Annahme kann schriftlich, in Textform, elektronisch, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Schlüssiges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nach Erhalt des Angebots das Kickoffgespräch wahrnimmt oder Leistungen von InnoSolv bewusst in Anspruch nimmt. Eine bloße unverbindliche Anfrage oder ein reines Informationsgespräch begründet noch keinen Vertrag.

(2) Welche Leistungen InnoSolv erbringt, ergibt sich aus dem Angebot. Dazu können insbesondere Kampagnen, Kandidatensuche, Vorqualifizierung, Bereitstellung von Kandidaten im Partnerportal und Begleitung des Auswahlprozesses gehören.

(3) Werbebudget und sonstige Kosten sind entweder im Angebotspreis enthalten oder im Angebot und in der Rechnung als eigene Position ausgewiesen. Weitere Kosten entstehen nur mit vorheriger Vereinbarung.

(4) Foto und Videoproduktionen, Erstellung oder Pflege von Webseiten sowie Einrichtung oder Betreuung von Instagram und anderen Unternehmensauftritten sind nie im Recruitingauftrag enthalten. Sie werden nur als eigene Angebotsposition beauftragt und abgerechnet.

(5) InnoSolv bestimmt die fachliche und technische Umsetzung und darf geeignete Dienstleister einsetzen. Die Verantwortung für die eigenen Vertragspflichten bleibt bei InnoSolv. Arbeitgeber und Entscheider über jede Einstellung ist der Kunde.

(6) Leistungen ohne ausdrücklich vereinbarte Garantie erbringt InnoSolv fachgerecht und sorgfältig. Ein bestimmtes Ergebnis ist dabei nicht geschuldet. Ausdrücklich vereinbarte Garantien sind verbindlich.

§ 3 Kandidatenprofil und Mindestkriterien

(1) Im Kickoffgespräch legen die Parteien das Kandidatenprofil abschließend fest. Dabei vereinbaren sie die Mindestkriterien, insbesondere Qualifikation, Erfahrung, Sprachkenntnisse, Führerschein, Einsatzort, Arbeitszeit und die angebotenen Arbeitsbedingungen. Diese Mindestkriterien sind mit der Festlegung im Kickoffgespräch verbindlich. InnoSolv hält sie im Anschluss schriftlich fest. Das Protokoll dokumentiert die Vereinbarung, es macht sie nicht erst wirksam.

(2) Einstellbar ist ein Kandidat, der die Mindestkriterien erfüllt und bei Bereitstellung sein Interesse an der konkreten Stelle zu den vereinbarten Arbeitsbedingungen bestätigt hat. Die Entscheidung über eine Einstellung trifft allein der Kunde.

(3) Hält der Kunde einen bereitgestellten Kandidaten für nicht einstellbar, teilt er dies innerhalb von zwei Werktagen nach Bereitstellung im Partnerportal mit und nennt das konkret nicht erfüllte Mindestkriterium. Ohne fristgerechte Mitteilung gilt der Kandidat als einstellbar. Stellt sich erst später heraus, dass ein Kandidat ein Mindestkriterium wegen falscher eigener Angaben nicht erfüllt, kann der Kunde dies innerhalb von drei Werktagen nach Kenntnis mitteilen.

(4) Der Kunde darf jeden Kandidaten ablehnen. Ein abgelehnter einstellbarer Kandidat bleibt jedoch einstellbar und wird auf eine Kandidatengarantie angerechnet. Jeder Kandidat zählt innerhalb desselben Auftrags nur einmal.

(5) Kandidaten, mit denen der Kunde vor der Bereitstellung bereits in einem Bewerbungsverfahren stand, teilt er innerhalb der Frist nach Absatz 3 mit. Sie werden nicht angerechnet.

(6) Ändert der Kunde nach dem Kickoffgespräch die Mindestkriterien, die Stelle oder die Arbeitsbedingungen wesentlich, entfällt die Garantie für die betroffene Position ab Umsetzung der Änderung. InnoSolv weist den Kunden vorher in Textform darauf hin. Eine Garantie für das geänderte Profil gilt nur, wenn sie neu vereinbart wird. Unwesentliche Korrekturen berühren die Garantie nicht.

(7) Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Kunden.

§ 4 Zusammenarbeit und Kontaktpflicht

(1) Beide Parteien benennen einen Ansprechpartner. Der Kunde stellt benötigte Informationen und Freigaben rechtzeitig bereit, nimmt vereinbarte Termine wahr und führt den Auswahlprozess diskriminierungsfrei. InnoSolv informiert über relevante Verzögerungen und macht den Fortschritt im Partnerportal transparent.

(2) Der Kunde kontaktiert jeden im Partnerportal bereitgestellten Kandidaten innerhalb von 48 Stunden telefonisch oder per persönlicher E-Mail. Die Frist beginnt, sobald der Kandidat mit nutzbaren Kontaktdaten im Partnerportal steht und der Kunde darüber benachrichtigt wurde.

(3) Die 48 Stunden zählen nur von Montag 06:00 Uhr bis Freitag 20:00 Uhr deutscher Zeit, dazwischen auch nachts. Außerhalb dieses Zeitraums und an gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Kunden ruht die Frist.
Beispiel: Wird ein Kandidat am Freitag um 10:00 Uhr bereitgestellt, endet die Frist ohne Feiertag am Dienstag um 20:00 Uhr.

(4) Ein ernsthafter Anrufversuch oder eine tatsächlich versendete persönliche E-Mail erfüllt die Kontaktpflicht. Eine automatische Eingangsbestätigung genügt nicht. Ob der Kandidat erreicht wird oder antwortet, ist nicht entscheidend.

(5) Der Kunde trägt jede Kontaktaufnahme innerhalb der Frist im Partnerportal ein, mit Datum, Kontaktweg und Ergebnis, zum Beispiel „angerufen, nicht erreicht“, „E-Mail versendet“ oder „Gespräch vereinbart“. Weitere Schritte und Absagegründe dokumentiert er ebenfalls. Fehlt der Eintrag, gilt der Kontakt als nicht erfolgt, es sei denn, der Kunde weist ihn auf andere Weise nach. Bei einer Störung des Portals kann der Kunde per E-Mail dokumentieren. Ab pausiert die Kontaktfrist, bis die Störung gelöst wird.

(6) Ein nicht fristgerecht kontaktierter Kandidat wird auf eine Kandidatengarantie angerechnet, soweit er nicht nach § 3 Absatz 3 berechtigt beanstandet wurde. 

(7) Der Anspruch auf kostenlose Weiterarbeit nach § 8 Absatz 3 und 4 setzt voraus, dass jeder einstellbare Kandidat fristgerecht kontaktiert und dokumentiert wurde. Diese Voraussetzung ist bewusst klar geregelt, damit beide Seiten jederzeit im Portal sehen, ob sie erfüllt ist.

§ 5 Preise und Werbebudget

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zahlungspflichtig ist nur, was im Angebot vereinbart oder später ausdrücklich zusätzlich beauftragt wurde.

(2) Ist das Werbebudget im Angebotspreis nicht separat gelistet, kalkuliert und steuert InnoSolv es selbst. Es ist Teil des Gesamtpreises und kein Guthaben des Kunden. Einzelne Werbeausgaben, Einkaufskonditionen und die interne Kalkulation werden nicht offengelegt. Ein Anspruch auf Auszahlung nicht verbrauchter Anteile besteht nicht. Die Rückzahlungsansprüche nach § 8 bleiben davon unberührt.

(3) Ist das Werbebudget als eigene Position ausgewiesen, weist InnoSolv dessen Verwendung nach Kampagnenende in zusammengefasster Form nach. Nicht verbrauchte Beträge zahlt InnoSolv mit der Schlussabrechnung innerhalb von 14 Tagen zurück, wenn der Kunde dies verlangt. Eine Überschreitung des vereinbarten Budgets ist nur mit Zustimmung des Kunden zulässig. Das übrige Guthaben kann auch als Gutschrift für folgende Kampagnen eingesetzt werden.

(4) Rechnet eine Werbeplattform direkt mit dem Kunden ab, richtet sich die Erstattung nach dessen Vertrag mit der Plattform.

(5) Während einer kostenlosen Weiterarbeit oder Nachbesetzung fällt kein weiteres Honorar an. Art und Umfang der Werbung bestimmt InnoSolv in dieser Zeit nach fachlichem Ermessen. Ein gesondert ausgewiesenes Werbebudget läuft nur im vereinbarten Umfang weiter.

(6) Sollte im Angebot ersichtlich sein, dass der Kunde das Werbebudget zu tragen hat, und es kommt zu einer Verlängerung, trägt der Kunde dies weiter.

§ 6 Zahlung

(1) Fälligkeit und Zahlungsweise richten sich nach dem Angebot. Fehlt eine Regelung, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig. Neukunden haben grundsätzlich immer die Fälligkeit der Zahlung bis zum Start der Zusammenarbeit in (Kick-Off-Call).

(2) Lastschriften erfolgen auf Grundlage eines SEPA-Mandats. Vom Kunden verursachte Rücklastschriftkosten können in tatsächlicher Höhe weiterberechnet.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. InnoSolv kann nach Ankündigung und Setzung einer angemessenen Frist die Leistungen bis zum Zahlungseingang aussetzen. Garantiefristen verlängern sich in dieser Zeit nicht zugunsten des Kunden.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertrag aufrechnen.

§ 7 Garantien: Umfang, Frist und Einstellung

(1) Eine Garantie für Kandidatenzahlen, Einstellungen oder Nachbesetzungen besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Das Angebot nennt die Position, die garantierte Leistung und die Frist. Die Angebotspositionen, auf die sich eine Garantie bezieht, bilden den Garantieauftrag. Weitere Kontingente, Stellen oder Verlängerungen haben nur eine Garantie, wenn das Angebot dies ausdrücklich sagt.

(2) Verbindet das Angebot eine Kandidatengarantie mit einer Einstellungsgarantie, erlischt die Einstellungsgarantie durch die Einstellung.

(3) Nennt das Angebot keine andere Frist, beträgt der Garantiezeitraum 60 Kalendertage ab dem Tag nach dem Kickoffgespräch. Verzögert der Kunde die Durchführung, etwa durch fehlende Unterlagen oder verschobene Termine, verlängert sich der Garantiezeitraum um diese Dauer. InnoSolv teilt Anlass und neues Fristende in Textform mit.

(4) Eine Einstellung liegt vor, sobald Kunde und Kandidat einen Arbeitsvertrag beiderseits unterschrieben haben. Der Kunde meldet jede Einstellung innerhalb von drei Werktagen im Partnerportal und legt auf Nachfrage einen geschwärzten Nachweis vor.

(5) Tritt ein Kandidat nach Unterschrift nicht an oder scheidet er später aus, bleibt die Einstellung bestehen. Eine kostenlose Nachsuche gibt es dafür nur bei vereinbarter Nachbesetzungsgarantie nach § 9. Einstellbare Kandidaten wie Einstellungen kosten dann nicht extra.

(6) Stellt der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen von InnoSolv bereitgestellten Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach Bereitstellung ein, gilt dies als Einstellung im Sinne der Garantie, auch nach Vertragsende. Der Kunde meldet dies unverzüglich. Wurde der Auftrag bereits nach § 8 zurückgezahlt, zahlt der Kunde den Erstattungsbetrag innerhalb von 14 Tagen zurück.

§ 8 Wenn die Garantie nicht erreicht wird

(1) Die folgenden Regeln gelten nur für Aufträge mit ausdrücklich vereinbarter Garantie. Sie sind verbindliche vertragliche Ansprüche und keine Kulanz.

(2) Null einstellbare Kandidaten: Wurde bis zum Ende des Garantiezeitraums kein einziger einstellbarer Kandidat bereitgestellt, kann der Kunde die vollständige Rückzahlung nach Absatz 6 verlangen. Er erklärt dies in Textform innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Garantiezeitraums. Die Erklärung beendet den Garantieauftrag. Verlangt der Kunde die Rückzahlung nicht fristgerecht, arbeitet InnoSolv nach Absatz 3 kostenlos weiter.

(3) Keine Einstellung trotz einstellbarer Kandidaten: Wurde mindestens ein einstellbarer Kandidat bereitgestellt, aber die garantierte Einstellung innerhalb des Garantiezeitraums nicht erreicht, arbeitet InnoSolv ohne weiteres Honorar weiter, bis die garantierte Einstellung erreicht ist oder InnoSolv nach Absatz 5 zurücktritt. Voraussetzung ist die erfüllte Kontaktpflicht nach § 4 Absatz 7.

(4) Kandidatenzahl nicht erreicht: Wurde eine garantierte Kandidatenzahl nicht erreicht, arbeitet InnoSolv ohne weiteres Honorar weiter, bis sie erreicht ist. Voraussetzung ist ebenfalls die erfüllte Kontaktpflicht nach § 4 Absatz 7.

(5) Rücktritt durch InnoSolv: Nach Ablauf des Garantiezeitraums kann InnoSolv statt weiterzuarbeiten vom Garantieauftrag zurücktreten. InnoSolv erklärt dies in Textform und erstattet den vollen Betrag nach Absatz 6. Bis zur Erstattung besteht die Pflicht zur Weiterarbeit fort. Erstattbar ist der reine Suchauftrag für die Mitarbeitergewinnung. Nicht zurückgefordert werden können Zahlungen für Dienstleistungen wie Fotos, Videos, Webseitenerstellung oder Aufbereitung und Instagram-Postings.

(6) Umfang der Rückzahlung: Erstattet werden alle auf den Garantieauftrag gezahlten Beträge einschließlich Umsatzsteuer, ohne Abzug für bereits erbrachte Leistungen oder eingesetzte Werbung. Offene Forderungen aus dem Garantieauftrag entfallen. Andere Positionen und Zusatzleistungen nach § 2 Absatz 4 sind nicht Teil der Rückzahlung. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Erklärung.

(7) Die Wahl zwischen Weiterarbeit und Rückzahlung liegt in den Fällen der Absätze 3 und 4 bei InnoSolv. Der Kunde kann dort keine Rückzahlung statt Weiterarbeit verlangen. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Pflichtverletzungen von InnoSolv bleiben unberührt.

(8) Besetzt der Kunde die Stelle anderweitig oder entfällt der Bedarf endgültig, endet die Weiterarbeit für diese Position. Ein Rückzahlungsanspruch entsteht dadurch nicht. Ein bereits entstandener Anspruch nach Absatz 2 bleibt bestehen.

(9) Kostenlose Weiterarbeit verbraucht keine bezahlten Kontingente und löst keine neue Vergütung aus. Sie läuft auch über das Vertragsende hinaus, bis einer der Beendigungsgründe dieses Paragrafen eintritt.

§ 9 Nachbesetzung

(1) Eine Nachbesetzungsgarantie besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Die Einstellungsgarantie allein enthält keine Nachbesetzung.

(2) Die Nachbesetzungsgarantie greift, wenn ein Kandidat nach Unterschrift nicht antritt. Für ein Ausscheiden nach Arbeitsbeginn gilt, was das Angebot regelt. Regelt es nichts, umfasst sie eine einmalige Nachbesetzung, wenn der Kandidat innerhalb der ersten drei Monate ab Arbeitsbeginn selbst kündigt oder gekündigt wird.

(3) Der Kunde meldet den Nichtantritt oder die Kündigung innerhalb von 14 Tagen in Textform und legt auf Nachfrage einen geschwärzten Nachweis vor.

(4) InnoSolv sucht dann für dieselbe Position auf Grundlage der vereinbarten Mindestkriterien ohne weiteres Honorar erneut, bis eine Ersatzperson eingestellt ist. Für die Werbung gilt § 5 Absatz 5, für die Zusammenarbeit gilt § 4. Die Nachsuche endet, wenn die Stelle anderweitig besetzt wird oder der Bedarf entfällt.

(5) Eine weitere Nachbesetzung nach Ausscheiden der Ersatzperson oder eine Rückzahlung wegen ausbleibender Nachbesetzung gibt es nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 10 Kontingente, Laufzeit und Verlängerung

(1) Anzahl, Inhalt, Dauer, Einsatzzeitraum und Preis der Kontingente ergeben sich aus dem Angebot. Ein Kontingent ist nicht automatisch mit einer Kandidatenzahl oder Einstellung verbunden.

(2) Kontingente, die innerhalb des vereinbarten Einsatzzeitraums nicht abgerufen werden, verfallen ersatzlos, es sei denn, InnoSolv hat den Abruf verzögert.

(3) Während der vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. § 627 BGB findet keine Anwendung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien bestehen.

(4) Ob und wie sich der Vertrag verlängert, richtet sich allein nach dem Angebotstext. Sieht das Angebot eine automatische Verlängerung vor, nennt es Zeitpunkt oder Auslöser, Laufzeit, Umfang, Preis und Kündigungsfrist. Sieht es keine automatische Verlängerung vor, verlängert sich der Vertrag nur mit Zustimmung beider Parteien.

(5) Sieht das Angebot eine Folgevereinbarung bei Erfolg mit Betrag vor, wird diese mit der Einstellung wirksam. Ohne eine solche Regelung löst eine Einstellung keine weitere Vergütung aus.

(6) Kündigungen erfolgen in Textform, zum Beispiel per E-Mail an kontakt@innosolv.de.

§ 11 Störungen

(1) InnoSolv informiert den Kunden zeitnah über erhebliche Hindernisse. Verhindern Plattformstörungen, Sperrungen durch Werbeplattformen oder höhere Gewalt die Leistung, verschieben sich betroffene Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung. Eigene Fehler von InnoSolv gelten nicht als Störung.

(2) Dauert eine Störung länger als 30 Tage, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab.

§ 12 Zusätzliche Werkleistungen

(1) Für gesondert beauftragte Ergebnisse wie Videos oder Webseiten gelten das Zusatzangebot und die gesetzlichen Regeln zu Abnahme und Mängeln.

(2) Die Beseitigung von Mängeln, für die InnoSolv verantwortlich ist, ist kostenlos. Änderungswünsche über den vereinbarten Umfang hinaus werden nach gesonderter Kostenvereinbarung ausgeführt.

§ 13 Nutzungsrechte und Betriebsgeheimnisse

(1) Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an individuell für ihn erstellten Ergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Unternehmenszwecke.

(2) Der Zugang zum Partnerportal und zu laufend betriebenen Systemen besteht für die Dauer der Leistung. Software, Bewerberpool und Kampagnenstrukturen bleiben Eigentum von InnoSolv. Bilder, Videos, erstellte Webseiten oder erstellte Profile gehören dem Kunden selbst.

(3) Bewerberpool, Suchstrategie, Kampagnenlogik, technische Verfahren, Einkaufskonditionen und Kalkulation sind Betriebsgeheimnisse von InnoSolv. Es besteht kein Anspruch auf deren Offenlegung. Der Kunde erhält alle Angaben, die er zur Prüfung der vereinbarten Leistungen und Garantien braucht. Auf Wunsch zeigt InnoSolv gerne einzelne Bestandteile der Arbeit.

(4) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich, auch nach Vertragsende.

§ 14 Schutz der Kandidaten

(1) Der Kunde nutzt bereitgestellte Kandidaten nur für die eigene Personalgewinnung. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung von InnoSolv und des Kandidaten nicht erlaubt. Eine Einstellung in einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen gilt nicht als Weitergabe, sondern als Einstellung nach § 7 Absatz 6.

(2) Gibt der Kunde einen Kandidaten unerlaubt weiter und wird dieser dort eingestellt, zahlt er pauschal 30 Prozent des Nettoauftragswerts des betroffenen Auftrags je Kandidat. Der Kunde darf nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ein höherer nachgewiesener Schaden bleibt ersatzfähig.

§ 15 Datenschutz und Gesprächsaufzeichnung

(1) Jede Partei erfüllt die Datenschutzpflichten ihrer tatsächlichen Rolle. Soweit InnoSolv Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

(2) Bewerberdaten gibt InnoSolv nur auf geeigneter Rechtsgrundlage und im erforderlichen Umfang an Kunden weiter. Aufbewahrung und Löschung richten sich nach Zweck und gesetzlichen Pflichten.

(3) Gespräche werden nur aufgezeichnet oder mit KI transkribiert, wenn alle Teilnehmer vorher informiert wurden und ausdrücklich zugestimmt haben oder es visuell ersichtlich ist, dass eine solche Software mitläuft. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die Transkriptierung zu beenden.

§ 16 Materialien und Referenzen

(1) Der Kunde stellt sicher, dass er die Rechte an den Materialien hat, die er InnoSolv zur Verfügung stellt.

(2) Name, Logo und Ergebnisse des Kunden nutzt InnoSolv als Referenz, kann InnoSolv für direkte Marketingzwecke nutzen. Die Freigabe kann für die Zukunft widerrufen werden.

§ 17 Haftung

(1) Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet InnoSolv unbeschränkt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet InnoSolv nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, höchstens bis zur Höhe des Nettoauftragswerts des betroffenen Auftrags. Umsatzausfälle oder verlorene Aufträge des Kunden wegen unbesetzter Stellen sind kein vertragstypischer Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Ansprüche aus vereinbarten Garantien, insbesondere auf Weiterarbeit und Rückzahlung nach § 8, werden durch diesen Paragrafen nicht eingeschränkt. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche Haftung.

(4) Diese Regeln gelten auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von InnoSolv.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Vertragsänderungen werden aus Nachweisgründen in Textform festgehalten.

(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest des Vertrags wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Alle zehn Punkte plus die ChatGPT Korrekturen zu § 2 und § 3 sind eingearbeitet, dazu habe ich die „Folgevereinbarung bei Erfolg“ aus euren Lexware Angeboten in § 10 Absatz 6 verankert. Vor dem Hochladen einmal anwaltlich freigeben lassen, vor allem den Ausschluss von § 627 BGB und die Haftungsobergrenze, und den Garantietext im Angebot auf diese Fassung umstellen.

Okay, ich habe jetzt die AGBs durchgelesen und ich möchte folgende Punkte mit denen nochmal besprechen. § 3 Im Kick-Off-Call wird alles gemeinsam besprochen und das ist quasi die Grundlage für diese Garantie. Das muss nicht nochmal zugesendet werden oder sonst was, sondern einfach nur das Protokoll dokumentiert eben die Vereinbarung. Daraus ergeben sich auch die Mindestkriterien. § 3 Absatz 3 innerhalb von zwei Werktagen nach Bereitstellung und stellt sich später heraus, dass Innosolve eine Falschangabe übertragen hat. Und es ist klar, der Fehler von Innosolv war, zählt dieser Kandidat eben nicht dazu. Unehrlichkeiten vom Bewerber sind hier ausgeschlossen. Es geht hier um reine Fehler von Innosolv.5. Absatzkran raus. Wir haben nichts damit zu tun, ob der schon im Bewerbungsverfahren war oder nicht. Das heißt, den ganzen Punkt rausnehmen.Dann bei sechstensWenn sich die Garantie ab dem Kickofffall ändert, entfällt auch der Garantieanspruch. § 4 Absatz 5 Bei einer Störung muss der Kunde per E-Mail kontaktieren und ab Kontakt wird eben der sind die zwei also wird die Stoppuhr quasi gestoppt pausiert aber er muss es sofort melden per E-Mail oder also generell in Textforms kann auch die WhatsApp Gruppe sein.Dann den § 6.Man kann das rausnehmen. Wenn nicht fristgerecht kontaktiert wird, dann gibt es da keinen Anspruch mehr drauf, also den ganzen Absatz weg.§ 5Absatz 3Das Werbebudget wird ausgewiesen und muss vorab geleistet werden, also vor Kampagnenstart.Eine Überschreitung des Budgets wird in Rechnung gestellt, wenn es als eigene Position ausgewiesen ist. Ein Überbleib des Budgets, auch wenn es wieder ausgestellt ist, kann als Gutschrift auch in die nächste Kampagne verrechnet werden.§ 6Absatz 1Bei neuen Kunden ist es wichtig, dass der abgemachte Rechnungsbetrag vor dem Kick-Off-Call geleistet wurde. Und der ist halt eben fertig vor dem Kick-Off-Call. Außer es gibt andere Sachen, die im Angebot besprochen wurden und in der Rechnung.Absatz 2 Rücklassschriften können berechnet werden, sondern nicht müssen berechnet werden.An § 7 Absatz 2 verbindet das Angebot eine Kandidatengarantie mit einer Einstellungsgarantie, löst die tatsächliche Einstellungsgarantie die Kandidatengarantie ab.Absatz 5Hier gibt es diese Nachbesetzungsgarantie und die kann wieder eingestellt werden, ohne dass zusätzliche Kosten auf den Kunden kommen.In den ganzen AGBs ist es wichtig, dass der Betrieb auch mehr einstellbare Kandidaten bekommen kann. Und er kann auch mehr Kandidaten einstellen. Es wird immer nur ein Minimum garantiert.Das liest sich auch noch mal relativ gut in AGBs, das könnte auch öfter vorkommen.§ 8 Absatz 6. Erstattet werden quasi alle garantiert gezahlten Beiträge, also quasi alle auf Garantieauftrag gezahlten Beiträge. Ausgeschlossen dafür sind Foto, Bilder, Videomaterial, was dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde, genauso wie Webseiten, Instagram, Optimierungen. Das heißt, alles was an Kunden erstellt wurde und abgeben wurde, behält auch der Kunde und kann man nicht zurückerstatten. Nur die reine Suchdienstleistung an sich, in Form von Kontingenten oder Tagen, die kann rückerstattet werden.§ 9 Absatz 2. Falls es eine Nachbesetzungsgarantie gibt, kann in den ersten drei Monaten, also kann im Normalfall in drei Monaten ab Arbeitsbeginn der Mitarbeiter selbst kündigen, der Betrieb kündigen oder aus anderen Gründen der Kandidat nicht antreten, wird nochmal die Nachbesetzung aktiviert, aber nur wenn das wirklich schriftlich auch so drin ist. Und das ist eine große Rolle, die in der Karte steht.Das gehört zu § 9.§ 10 Absatz 5Der kann komplett rausgenommen werden. Das heißt, wir erinnern nicht vor Ablauf der automatischen Verlängerung, sondern das Thema Verlängerung steht genauso im Angebot drin. Und das ist es quasi. Wir müssen nicht nochmal erinnern.§ 13Absatz 2 Bild, Video, Webseiten, Instagram, Accounts werden vollständig an den Kunden dann auch abgegeben bzw. er behält das vollständige Nutzungsrecht von seinen eigenen Portalen, Materialien. Ausgenommen davon sind selbst hergestellt oder temporär verfügbar gestellte digitale oder analoge Geschichten.§ 15 Datenschutz Absatz 3 KI transkriptiert, wenn alle informiert wurden, z.B. durch das mündliche Mitteilen oder auch dem offensichtlichen Beitreten eines sogenannten Notetakers, der mit im Videomeeting drin sitzt und da auch transkriptiert. Auf Wunsch kann der Kunde dies aber auch im Vorfeld ablehnen. Dann wird diese auch entfernt.§16 Abs. 2Nur mit Freigabe in Textform, das stimmt nicht. Das heißt, wir können die Ergebnisse auf unserer Webseite veröffentlichen oder auch auf anderen Marketing, Medien und der Kunde kann das jederzeit wieder rufen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der InnoSolv GmbH

Stand: 24. September 2026

InnoSolv GmbH
Bodenseestraße 29
81241 München
Amtsgericht München, HRB 285045
Kontakt: kontakt@innosolv.de

§ 1 Geltung und Vorrang

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Personalgewinnung, Recruiting, Marketing und ergänzende Leistungen der InnoSolv GmbH („InnoSolv“), auch unter den Marken BewerberWerk, AnfragenWerk und Glanz Jobs. Vertragspartner ist immer die InnoSolv GmbH.

(2) InnoSolv schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Vertragsgrundlage sind das angenommene Angebot und diese AGB. Weicht das Angebot von diesen AGB ab, gilt das Angebot. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen beiden vor.

(4) Es gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung. Spätere Änderungen dieser AGB gelten für laufende Verträge nur mit Zustimmung des Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn InnoSolv ihnen ausdrücklich zustimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande. Die Annahme kann schriftlich, in Textform, elektronisch, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Schlüssiges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nach Erhalt des Angebots das Kickoffgespräch wahrnimmt oder Leistungen von InnoSolv bewusst in Anspruch nimmt. Eine bloße unverbindliche Anfrage oder ein reines Informationsgespräch begründet noch keinen Vertrag.

(2) Welche Leistungen InnoSolv erbringt, ergibt sich aus dem Angebot. Dazu können insbesondere Kampagnen, Kandidatensuche, Vorqualifizierung, Bereitstellung von Kandidaten im Partnerportal und Begleitung des Auswahlprozesses gehören.

(3) Werbebudget und sonstige Kosten sind entweder im Angebotspreis enthalten oder im Angebot und in der Rechnung als eigene Position ausgewiesen.

(4) Foto und Videoproduktionen, Erstellung oder Pflege von Webseiten sowie Einrichtung oder Betreuung von Instagram und anderen Unternehmensauftritten sind nie im Recruitingauftrag enthalten. Sie werden nur als eigene Angebotsposition beauftragt und abgerechnet.

(5) InnoSolv bestimmt die fachliche und technische Umsetzung und darf geeignete Dienstleister einsetzen. Die Verantwortung für die eigenen Vertragspflichten bleibt bei InnoSolv. Arbeitgeber und Entscheider über jede Einstellung ist der Kunde.

(6) Leistungen ohne ausdrücklich vereinbarte Garantie erbringt InnoSolv fachgerecht und sorgfältig. Ein bestimmtes Ergebnis ist dabei nicht geschuldet. Ausdrücklich vereinbarte Garantien sind verbindlich.

§ 3 Kandidatenprofil und Mindestkriterien

(1) Im Kickoffgespräch besprechen die Parteien gemeinsam das Kandidatenprofil. Daraus ergeben sich die Mindestkriterien, insbesondere Qualifikation, Erfahrung, Sprachkenntnisse, Führerschein, Einsatzort, Arbeitszeit und die angebotenen Arbeitsbedingungen. Das Kickoffgespräch ist die verbindliche Grundlage jeder Garantie. InnoSolv dokumentiert die Vereinbarung im Protokoll des Kickoffgesprächs.

(2) Einstellbar ist ein Kandidat, der die Mindestkriterien erfüllt und bei Bereitstellung sein Interesse an der konkreten Stelle zu den vereinbarten Arbeitsbedingungen bestätigt hat. Die Entscheidung über eine Einstellung trifft allein der Kunde.

(3) Hält der Kunde einen bereitgestellten Kandidaten für nicht einstellbar, teilt er dies innerhalb von zwei Werktagen nach Bereitstellung im Partnerportal mit und nennt das konkret nicht erfüllte Mindestkriterium. Ohne fristgerechte Mitteilung gilt der Kandidat als einstellbar. Stellt sich später heraus, dass InnoSolv Angaben des Kandidaten fehlerhaft übertragen hat und der Kandidat deshalb ein Mindestkriterium nicht erfüllt, wird er nicht angerechnet. Unrichtige Angaben des Kandidaten selbst ändern an der Anrechnung nichts.

(4) Der Kunde darf jeden Kandidaten ablehnen. Ein abgelehnter einstellbarer Kandidat bleibt einstellbar und wird auf eine Kandidatengarantie angerechnet. Jeder Kandidat zählt innerhalb desselben Auftrags nur einmal.

(5) Ändert der Kunde nach dem Kickoffgespräch die Mindestkriterien, die Stelle oder die Arbeitsbedingungen, entfällt der Garantieanspruch für diese Position. InnoSolv weist den Kunden vorher darauf hin. Eine Garantie für das geänderte Profil gilt nur, wenn sie neu vereinbart wird. Die Korrektur offensichtlicher Schreibfehler berührt die Garantie nicht.

(6) Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Kunden.

§ 4 Zusammenarbeit und Kontaktpflicht

(1) Beide Parteien benennen einen Ansprechpartner. Der Kunde stellt benötigte Informationen und Freigaben rechtzeitig bereit, nimmt vereinbarte Termine wahr und führt den Auswahlprozess diskriminierungsfrei. InnoSolv informiert über relevante Verzögerungen und macht den Fortschritt im Partnerportal transparent.

(2) Der Kunde kontaktiert jeden im Partnerportal bereitgestellten Kandidaten innerhalb von 48 Stunden telefonisch oder per persönlicher E-Mail. Die Frist beginnt, sobald der Kandidat mit nutzbaren Kontaktdaten im Partnerportal steht und der Kunde darüber benachrichtigt wurde.

(3) Die 48 Stunden zählen nur von Montag 06:00 Uhr bis Freitag 20:00 Uhr deutscher Zeit, dazwischen auch nachts. Außerhalb dieses Zeitraums und an gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Kunden ruht die Frist.
Beispiel: Wird ein Kandidat am Freitag um 10:00 Uhr bereitgestellt, endet die Frist ohne Feiertag am Dienstag um 20:00 Uhr.

(4) Ein ernsthafter Anrufversuch oder eine tatsächlich versendete persönliche E-Mail erfüllt die Kontaktpflicht. Eine automatische Eingangsbestätigung genügt nicht. Ob der Kandidat erreicht wird oder antwortet, ist nicht entscheidend.

(5) Der Kunde trägt jede Kontaktaufnahme innerhalb der Frist im Partnerportal ein, mit Datum, Kontaktweg und Ergebnis, zum Beispiel „angerufen, nicht erreicht“, „E-Mail versendet“ oder „Gespräch vereinbart“. Weitere Schritte und Absagegründe dokumentiert er ebenfalls. Fehlt der Eintrag, gilt der Kontakt als nicht erfolgt, es sei denn, der Kunde weist ihn auf andere Weise nach.

(6) Ist das Partnerportal gestört, meldet der Kunde dies sofort in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder in der gemeinsamen WhatsApp Gruppe. Ab dieser Meldung ruht die 48 Stunden Frist, bis die Störung behoben ist. Die Dokumentation kann der Kunde in dieser Zeit in Textform an InnoSolv senden.

(7) Wird ein einstellbarer Kandidat nicht fristgerecht kontaktiert oder nicht dokumentiert, entfällt der Anspruch auf kostenlose Weiterarbeit nach § 8 Absatz 3 und 4.

§ 5 Preise und Werbebudget

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zahlungspflichtig ist nur, was im Angebot vereinbart oder später ausdrücklich zusätzlich beauftragt wurde.

(2) Ist das Werbebudget im Angebotspreis enthalten, kalkuliert und steuert InnoSolv es selbst. Es ist Teil des Gesamtpreises und kein Guthaben des Kunden. Einzelne Werbeausgaben, Einkaufskonditionen und die interne Kalkulation werden nicht offengelegt. Ein Anspruch auf Auszahlung nicht verbrauchter Anteile besteht nicht. Die Rückzahlungsansprüche nach § 8 bleiben davon unberührt.

(3) Ist das Werbebudget als eigene Position ausgewiesen, zahlt der Kunde es vor Kampagnenstart. Übersteigt der tatsächliche Bedarf den ausgewiesenen Betrag, stellt InnoSolv die Differenz in Rechnung, nachdem der Kunde der Erhöhung in Textform zugestimmt hat. Ein nicht verbrauchter Restbetrag wird als Gutschrift mit der nächsten Kampagne verrechnet. Beauftragt der Kunde innerhalb von zwölf Monaten keine weitere Kampagne, zahlt InnoSolv den Restbetrag aus. Auf Wunsch weist InnoSolv die Verwendung in zusammengefasster Form nach.

(4) Rechnet eine Werbeplattform direkt mit dem Kunden ab, richtet sich die Erstattung nach dessen Vertrag mit der Plattform.

(5) Während einer kostenlosen Weiterarbeit oder Nachbesetzung fällt kein weiteres Honorar an. Art und Umfang der Werbung bestimmt InnoSolv in dieser Zeit nach fachlichem Ermessen. Ein gesondert ausgewiesenes Werbebudget läuft nur im vereinbarten Umfang weiter.

§ 6 Zahlung

(1) Bei Neukunden ist der vereinbarte Rechnungsbetrag vor dem Kickoffgespräch zu zahlen. Das Kickoffgespräch findet nach Zahlungseingang statt. Abweichende Regelungen in Angebot oder Rechnung gehen vor. Im Übrigen sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig.

(2) Lastschriften erfolgen auf Grundlage eines SEPA-Mandats. Vom Kunden verursachte Rücklastschriftkosten kann InnoSolv in tatsächlicher Höhe weiterberechnen.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. InnoSolv kann nach Ankündigung und Setzung einer angemessenen Frist die Leistungen bis zum Zahlungseingang aussetzen. Garantiefristen verlängern sich in dieser Zeit nicht zugunsten des Kunden.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertrag aufrechnen.

§ 7 Garantien: Umfang, Frist und Einstellung

(1) Eine Garantie für Kandidatenzahlen, Einstellungen oder Nachbesetzungen besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Das Angebot nennt die Position, die garantierte Leistung und die Frist. Die Angebotspositionen, auf die sich eine Garantie bezieht, bilden den Garantieauftrag. Weitere Kontingente, Stellen oder Verlängerungen haben nur eine Garantie, wenn das Angebot dies ausdrücklich sagt.

(2) Jede Garantie sichert ein Minimum. Der Kunde kann mehr einstellbare Kandidaten erhalten und mehr Kandidaten einstellen, als garantiert ist. Dafür fallen keine zusätzlichen Kosten an, soweit das Angebot nichts anderes regelt.

(3) Verbindet das Angebot eine Kandidatengarantie mit einer Einstellungsgarantie, ist die Garantie mit Erreichen der garantierten Einstellung vollständig erfüllt. Die Einstellung löst die Kandidatengarantie ab.

(4) Nennt das Angebot keine andere Frist, beträgt der Garantiezeitraum 60 Kalendertage ab dem Tag nach dem Kickoffgespräch. Verzögert der Kunde die Durchführung, etwa durch fehlende Unterlagen oder verschobene Termine, verlängert sich der Garantiezeitraum um diese Dauer. InnoSolv teilt Anlass und neues Fristende in Textform mit.

(5) Eine Einstellung liegt vor, sobald Kunde und Kandidat einen Arbeitsvertrag beiderseits unterschrieben haben. Der Kunde meldet jede Einstellung innerhalb von drei Werktagen im Partnerportal und legt auf Nachfrage einen geschwärzten Nachweis vor.

(6) Tritt ein Kandidat nach Unterschrift nicht an oder scheidet er später aus, bleibt die Einstellung bestehen. Besteht eine Nachbesetzungsgarantie, besetzt InnoSolv die Stelle nach § 9 ohne zusätzliche Kosten für den Kunden neu.

(7) Stellt der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen von InnoSolv bereitgestellten Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach Bereitstellung ein, gilt dies als Einstellung im Sinne der Garantie, auch nach Vertragsende. Der Kunde meldet dies unverzüglich. Wurde der Auftrag bereits nach § 8 zurückgezahlt, zahlt der Kunde den Erstattungsbetrag innerhalb von 14 Tagen zurück.

§ 8 Wenn die Garantie nicht erreicht wird

(1) Die folgenden Regeln gelten nur für Aufträge mit ausdrücklich vereinbarter Garantie. Sie sind verbindliche vertragliche Ansprüche und keine Kulanz.

(2) Null einstellbare Kandidaten: Wurde bis zum Ende des Garantiezeitraums kein einziger einstellbarer Kandidat bereitgestellt, kann der Kunde die Rückzahlung nach Absatz 6 verlangen. Er erklärt dies in Textform innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Garantiezeitraums. Die Erklärung beendet den Garantieauftrag. Verlangt der Kunde die Rückzahlung nicht fristgerecht, arbeitet InnoSolv nach Absatz 3 kostenlos weiter.

(3) Keine Einstellung trotz einstellbarer Kandidaten: Wurde mindestens ein einstellbarer Kandidat bereitgestellt, aber die garantierte Einstellung innerhalb des Garantiezeitraums nicht erreicht, arbeitet InnoSolv ohne weiteres Honorar weiter, bis die garantierte Einstellung erreicht ist oder InnoSolv nach Absatz 5 zurücktritt. Voraussetzung ist die erfüllte Kontaktpflicht nach § 4.

(4) Kandidatenzahl nicht erreicht: Wurde eine garantierte Kandidatenzahl nicht erreicht, arbeitet InnoSolv ohne weiteres Honorar weiter, bis sie erreicht ist. Voraussetzung ist ebenfalls die erfüllte Kontaktpflicht nach § 4.

(5) Rücktritt durch InnoSolv: Nach Ablauf des Garantiezeitraums kann InnoSolv statt weiterzuarbeiten vom Garantieauftrag zurücktreten. InnoSolv erklärt dies in Textform und erstattet den Betrag nach Absatz 6. Bis zur Erstattung besteht die Pflicht zur Weiterarbeit fort.

(6) Umfang der Rückzahlung: Erstattet werden alle für die Suchdienstleistung des Garantieauftrags gezahlten Beträge, also die Vergütung für Kontingente oder Suchtage, einschließlich Umsatzsteuer und ohne Abzug für bereits erbrachte Suchleistung oder im Preis enthaltene Werbung. Nicht erstattet werden Leistungen, deren Ergebnisse der Kunde erhalten hat und behält, insbesondere Foto und Videomaterial, Webseiten, Instagram und sonstige Optimierungen von Unternehmensauftritten. Ein gesondert ausgewiesenes Werbebudget wird nach § 5 Absatz 3 abgerechnet. Offene Forderungen für die Suchdienstleistung entfallen. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Erklärung.

(7) Die Wahl zwischen Weiterarbeit und Rückzahlung liegt in den Fällen der Absätze 3 und 4 bei InnoSolv. Der Kunde kann dort keine Rückzahlung statt Weiterarbeit verlangen. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Pflichtverletzungen von InnoSolv bleiben unberührt.

(8) Besetzt der Kunde die Stelle anderweitig oder entfällt der Bedarf endgültig, endet die Weiterarbeit für diese Position. Ein Rückzahlungsanspruch entsteht dadurch nicht. Ein bereits entstandener Anspruch nach Absatz 2 bleibt bestehen.

(9) Kostenlose Weiterarbeit verbraucht keine bezahlten Kontingente und löst keine neue Vergütung aus. Sie läuft auch über das Vertragsende hinaus, bis einer der Beendigungsgründe dieses Paragrafen eintritt.

§ 9 Nachbesetzung

(1) Eine Nachbesetzungsgarantie besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Die Einstellungsgarantie allein enthält keine Nachbesetzung.

(2) Ist eine Nachbesetzungsgarantie vereinbart, greift sie, wenn innerhalb von drei Monaten ab Arbeitsbeginn der Kandidat selbst kündigt, der Kunde kündigt oder das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund endet. Sie greift auch, wenn der Kandidat nach Unterschrift nicht antritt. Abweichende Zeiträume oder Auslöser im Angebot gehen vor.

(3) Der Kunde meldet den Nichtantritt oder das Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen in Textform und legt auf Nachfrage einen geschwärzten Nachweis vor.

(4) InnoSolv sucht dann für dieselbe Position auf Grundlage der vereinbarten Mindestkriterien ohne zusätzliche Kosten erneut, bis eine Ersatzperson eingestellt ist. Für die Werbung gilt § 5 Absatz 5, für die Zusammenarbeit gilt § 4. Die Nachsuche endet, wenn die Stelle anderweitig besetzt wird oder der Bedarf entfällt.

(5) Die Nachbesetzung erfolgt einmal je Position. Eine weitere Nachbesetzung nach Ausscheiden der Ersatzperson oder eine Rückzahlung wegen ausbleibender Nachbesetzung gibt es nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 10 Kontingente, Laufzeit und Verlängerung

(1) Anzahl, Inhalt, Dauer, Einsatzzeitraum und Preis der Kontingente ergeben sich aus dem Angebot. Ein Kontingent ist nicht automatisch mit einer Kandidatenzahl oder Einstellung verbunden.

(2) Kontingente, die innerhalb des vereinbarten Einsatzzeitraums nicht abgerufen werden, verfallen ersatzlos, es sei denn, InnoSolv hat den Abruf verzögert.

(3) Während der vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. § 627 BGB findet keine Anwendung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien bestehen.

(4) Ob und wie sich der Vertrag verlängert, richtet sich allein nach dem Angebotstext. Sieht das Angebot eine automatische Verlängerung vor, nennt es Zeitpunkt oder Auslöser, Laufzeit, Umfang, Preis und Kündigungsfrist. Sieht es keine automatische Verlängerung vor, verlängert sich der Vertrag nur mit Zustimmung beider Parteien.

(5) Sieht das Angebot eine Folgevereinbarung bei Erfolg mit Betrag vor, wird diese mit der Einstellung wirksam. Ohne eine solche Regelung löst eine Einstellung keine weitere Vergütung aus.

(6) Kündigungen erfolgen in Textform, zum Beispiel per E-Mail an kontakt@innosolv.de.

§ 11 Störungen

(1) InnoSolv informiert den Kunden zeitnah über erhebliche Hindernisse. Verhindern Plattformstörungen, Sperrungen durch Werbeplattformen oder höhere Gewalt die Leistung, verschieben sich betroffene Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung. Eigene Fehler von InnoSolv gelten nicht als Störung.

(2) Dauert eine Störung länger als 30 Tage, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab.

§ 12 Zusätzliche Werkleistungen

(1) Für gesondert beauftragte Ergebnisse wie Videos oder Webseiten gelten das Zusatzangebot und die gesetzlichen Regeln zu Abnahme und Mängeln.

(2) Die Beseitigung von Mängeln, für die InnoSolv verantwortlich ist, ist kostenlos. Änderungswünsche über den vereinbarten Umfang hinaus werden nach gesonderter Kostenvereinbarung ausgeführt.

§ 13 Nutzungsrechte und Betriebsgeheimnisse

(1) Foto und Videomaterial, Webseiten, Instagram und sonstige Unternehmensauftritte, die InnoSolv für den Kunden erstellt, übergibt InnoSolv nach vollständiger Bezahlung vollständig an den Kunden. Der Kunde erhält daran ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Seine eigenen Konten, Portale und Materialien bleiben uneingeschränkt beim Kunden.

(2) Ausgenommen sind digitale und analoge Mittel, die InnoSolv für sich selbst entwickelt hat oder dem Kunden nur vorübergehend zur Verfügung stellt, insbesondere das Partnerportal, Software, Vorlagen, Kampagnenstrukturen und der Bewerberpool. Der Zugang dazu besteht für die Dauer der Leistung.

(3) Bewerberpool, Suchstrategie, Kampagnenlogik, technische Verfahren, Einkaufskonditionen und Kalkulation sind Betriebsgeheimnisse von InnoSolv. Es besteht kein Anspruch auf deren Offenlegung. Der Kunde erhält alle Angaben, die er zur Prüfung der vereinbarten Leistungen und Garantien braucht. Auf Wunsch zeigt InnoSolv gerne einzelne Bestandteile der Arbeit.

(4) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich, auch nach Vertragsende.

§ 14 Schutz der Kandidaten

(1) Der Kunde nutzt bereitgestellte Kandidaten nur für die eigene Personalgewinnung. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung von InnoSolv und des Kandidaten nicht erlaubt. Eine Einstellung in einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen gilt nicht als Weitergabe, sondern als Einstellung nach § 7 Absatz 7.

(2) Gibt der Kunde einen Kandidaten unerlaubt weiter und wird dieser dort eingestellt, zahlt er pauschal 30 Prozent des Nettoauftragswerts des betroffenen Auftrags je Kandidat. Der Kunde darf nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ein höherer nachgewiesener Schaden bleibt ersatzfähig.

§ 15 Datenschutz und Gesprächsaufzeichnung

(1) Jede Partei erfüllt die Datenschutzpflichten ihrer tatsächlichen Rolle. Soweit InnoSolv Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

(2) Bewerberdaten gibt InnoSolv nur auf geeigneter Rechtsgrundlage und im erforderlichen Umfang an Kunden weiter. Aufbewahrung und Löschung richten sich nach Zweck und gesetzlichen Pflichten.

(3) Gespräche können mit KI transkribiert werden, wenn alle Teilnehmer darüber informiert sind, zum Beispiel durch einen mündlichen Hinweis oder durch einen sichtbar im Videomeeting teilnehmenden Notetaker. Der Kunde kann der Transkription vorher oder während des Gesprächs widersprechen. Der Notetaker wird dann entfernt und das Gespräch ohne Transkription fortgesetzt.

§ 16 Materialien und Referenzen

(1) Der Kunde stellt sicher, dass er die Rechte an den Materialien hat, die er InnoSolv zur Verfügung stellt.

(2) InnoSolv darf Name, Logo und die erzielten Ergebnisse des Kunden als Referenz auf der eigenen Website und in eigenen Marketingmedien veröffentlichen. Personenbezogene Daten von Kandidaten werden dabei nicht veröffentlicht. Der Kunde kann der Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. InnoSolv entfernt die Referenz dann innerhalb von 14 Tagen aus den eigenen Medien.

§ 17 Haftung

(1) Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet InnoSolv unbeschränkt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet InnoSolv nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, höchstens bis zur Höhe des Nettoauftragswerts des betroffenen Auftrags. Umsatzausfälle oder verlorene Aufträge des Kunden wegen unbesetzter Stellen sind kein vertragstypischer Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Ansprüche aus vereinbarten Garantien, insbesondere auf Weiterarbeit und Rückzahlung nach § 8, werden durch diesen Paragrafen nicht eingeschränkt. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche Haftung.

(4) Diese Regeln gelten auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von InnoSolv.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Vertragsänderungen werden aus Nachweisgründen in Textform festgehalten.

(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest des Vertrags wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.